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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §3 Abs1 idF 1995/351;Rechtssatz
Der Fremde hat in seinem Bewilligungsantrag lediglich seinen Namen, sein Geburtsdatum und sein Geschlecht angeführt, ansonsten aber keinerlei Angaben gemacht. Offenkundig lagen der Berufungsbehörde, die nicht auf die Vervollständigung dieser Angaben drang, als Entscheidungsgrundlage auch die die Mutter des Fremden betreffenden Akten vor (dafür spricht auch der Vermerk auf dem Antrag: "Siehe Antrag"; es folgt Name und Geschäftszahl betreffend die Mutter des Fremden). Der Berufungsbescheid erging gegenüber dem Fremden am selben Tag wie der in Ansehung der Mutter ergangene Berufungsbescheid. IN EINEM SOLCHEN FALL hat das Antragsvorbringen der Mutter auch als solches des Kindes zu gelten.
Schlagworte
Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996191587.X01Im RIS seit
02.05.2001