RS Vwgh 1998/10/9 96/19/0686

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §73 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/25 95/19/0926 1

Stammrechtssatz

§ 6 Abs 1 AufenthaltsG 1992 enthält KEINE FORMVORSCHRIFT, wonach der Fremde, der einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einbringt, diesen durch Vorlage eines Mietvertrages, eines Meldezettels oder einer Gehaltsbestätigung zu belegen hätte. Ein Vorgehen der Behörde nach § 13 Abs 3 AVG bei Fehlen derartiger Belege kommt daher keinesfalls in Betracht. Die Judikatur des VwGH, wonach die Verzögerung einer Erledigung dann nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, wenn der Erlassung des Bescheides der Umstand entgegensteht, daß das von der Partei eingebrachte Ansuchen mit einem FORMGEBRECHEN behaftet ist, was auch dann gelten soll, wenn kein Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs 3 AVG erteilt wurde (Hinweis E 15.10.1996, 94/05/0327, und E 28.6.1994, 92/05/0066), findet im vorliegenden Fall daher keine Anwendung.

Schlagworte

Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996190686.X01

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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