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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Das in einer Verurteilung wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt auf drei Jahre zum Ausdruck gebrachte Verhalten verwirklicht, insbesondere unter Berücksichtigung des hohen Strafausmaßes, den Tatbestand des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 (Hinweis E 22.11.1995, 95/21/0004 zur Gewichtung der Eigentumskriminalität).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996191172.X01Im RIS seit
02.05.2001