RS Vwgh 1998/10/14 97/01/0268

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Veröffentlicht am 14.10.1998
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §11;

Rechtssatz

Im Rahmen der Prüfung des Gesamtverhaltens des Staatsbürgerschaftswerbers ist seinem Verhalten im Straßenverkehr in der Regel in jenen Fällen maßgebliche Bedeutung beizumessen, in denen er Verstöße gegen straßenpolizeiliche Vorschriften in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu verantworten hatte (Hinweis E 11.3.1998, 97/01/0662 ua), weil ein solches Verhalten die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer in besonderen Maß gefährdet. Geschwindigkeitsüberschreitungen hingegen, bei denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 kmh um 34 kmh, von 50 kmh um 21 kmh und 30 kmh um 18 kmh überschritten wurde, sowie eine Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG stellen keine als besonders schwer zu qualifizierenden Verwaltungsübertretungen dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010268.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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