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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / StraßenpolizeiRechtssatz
Keine Folge
Verhängung einer Freiheitsstrafe von 28 Tagen gemäß §99 Abs1 lita iVm §5 Abs1 zweiter Satz StVO.
Die gemäß §85 Abs2 VfGG gebotene Erwägung aller berührten Interessen ergab im Hinblick auf §53b Abs2 VStG 1991, wonach mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe "bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist", daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B549.1998Dokumentnummer
JFR_10019681_98B00549_01