RS Vwgh 1998/10/14 98/01/0259

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1997 §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/14 94/20/0725 1

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß der Bf in seinem Heimatland strafrechtlichen Verfolgungen ausgesetzt bzw mit dem Vorwurf der Begehung strafbarer Handlungen konfrontiert war, schließt die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft noch keineswegs aus, weil damit noch nicht gesagt ist, daß die eingeleiteten und allenfalls vom Bf zu erwartenden Sanktionen ihre Grundlage allein in strafrechtlichen Belangen und nicht auch in solchen, die als Konventionsgründe zu werten sind, hätten. Einer strafrechtlichen Verfolgung wäre der Charakter einer asylrelevanten Verfolgung aus Konventionsgründen (insbesondere aus dem der politischen Gesinnung) nämlich nur dann genommen, wenn die Durchführung des Strafverfahrens nach rechtsstaatlichen Prinzipien gewährleistst wäre, weil erst dadurch der Aspekt einer mit Konventionsgründen im Zusammenhang stehenden Verfolgung derart in den Hintergrund treten würde, daß von asylrelevanter Verfolgung nicht mehr die Rede sein könnte (Hinweis E 17.6.1993, 92/01/0986 und 21.4.1994, 94/19/0291).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998010259.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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