RS Vwgh 1998/10/14 97/01/1092

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Veröffentlicht am 14.10.1998
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Index

L70300 Buchmacher Totalisateur Wetten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §1 Abs1;
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §1 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/01/1093

Rechtssatz

Unter Beachtung der gem § 1 Abs 3 Totalisateur- und Buchmacherwetten Gebühren 1919 geforderten vollen Vertrauenswürdigkeit des Bewilligungswerbers hat sich die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die nachzuweisen ist, an den Einrichtungen des Bewilligungswerbers zu orientieren, die von Fall zu Fall unterschiedlich einmal höhere und das andere Mal geringere Gewinnauszahlungsverpflichtungen zur Folge haben können. So macht es zweifelsohne einen Unterschied, ob ein großes Wettbüro (und sei es auch als "weitere Betriebsstätte") oder ob ein einzelner Wettautomat zu beurteilen ist. An Stelle einer typisierten Betrachtungsweise wird daher eine auf die Verhältnisse des Bewilligungswerbers zugeschnittene "Risikoberechnung" (di die Ermittlung der mit realistischer Wahrscheinlichkeit prognostizierbaren maximalen Auszahlungssummen) anzustellen sein, welche die belBeh offenzulegen, wozu sie Gehör zu gewähren und worüber sie schließlich ausreichend präzise Feststellungen zu treffen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997011092.X03

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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