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L70300 Buchmacher Totalisateur WettenNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/01/1093Rechtssatz
Unter Beachtung der gem § 1 Abs 3 Totalisateur- und Buchmacherwetten Gebühren 1919 geforderten vollen Vertrauenswürdigkeit des Bewilligungswerbers hat sich die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die nachzuweisen ist, an den Einrichtungen des Bewilligungswerbers zu orientieren, die von Fall zu Fall unterschiedlich einmal höhere und das andere Mal geringere Gewinnauszahlungsverpflichtungen zur Folge haben können. So macht es zweifelsohne einen Unterschied, ob ein großes Wettbüro (und sei es auch als "weitere Betriebsstätte") oder ob ein einzelner Wettautomat zu beurteilen ist. An Stelle einer typisierten Betrachtungsweise wird daher eine auf die Verhältnisse des Bewilligungswerbers zugeschnittene "Risikoberechnung" (di die Ermittlung der mit realistischer Wahrscheinlichkeit prognostizierbaren maximalen Auszahlungssummen) anzustellen sein, welche die belBeh offenzulegen, wozu sie Gehör zu gewähren und worüber sie schließlich ausreichend präzise Feststellungen zu treffen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997011092.X03Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009