RS Vfgh 1998/3/27 A3/98

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Veröffentlicht am 27.03.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / ord Rechtsweg
AHG §1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage gegen den Bund wegen "Schadenersatz und Feststellung" als offenbar aussichtslos.

In der Regel haben die ordentlichen Gerichte über Schadenersatzansprüche zu entscheiden (vgl zB VfSlg 5257/1966 und 13079/1992 sowie die dort zitierte Vorjudikatur). Dies gilt auch für nach §1 AmtshaftungsG zu beurteilende Ansprüche, die aus der Behauptung eines rechtswidrigen Verhaltens von für den Bund handelnden Organen abgeleitet werden (VfSlg 3062/1956, 4070/1961, VfGH 09.12.86, A4/86).

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Klagen, Amtshaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:A3.1998

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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