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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1997 §36 Abs1;Rechtssatz
Die in § 36 Abs1 zweiter Halbsatz FrG 1997 umschriebene Annahme ist im konkreten Fall in Ansehung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt. Unter Bedachtnahme auf § 37 Abs 1 FrG 1997 ist ein Eingriff in das Privatleben und Familienleben des Fremden anzunehmen (er lebt seit 1990 zum Großteil erlaubt in Österreich, hat ein intensive familiäre Bindung zu seiner im Bundesgebiet integrierten Gattin und geht erlaubterweise einer Beschäftigung nach). Die Verhängung des Aufenthaltsverbotes ist jedoch mit Rücksicht auf die Verhinderung strafbarer Handlungen und den Schutz der Rechte anderer sowie der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 MRK) dringend geboten, hat doch der Fremde durch sein Fehlverhalten insb das gewichtige Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt. Wenngleich die für einen Verbleib des Fremden in Österreich sprechenden Interessen schwer wiegen, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch das Fehlverhalten des Fremden nachhaltig gefährdeten Allgemeininteresse. (Hier ua 1993 Verurteilung des Fremden nach § 89 ((§ 81 Z 2) StGB zu einer Geldstrafe - Verkehrsunfall in alkoholisierten Zustand mit Sachschaden; 1997 Verurteilung nach § 88 Abs 1 und § 88 Abs 4 zweiter Fall (§ 81 Z 2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten - Verkehrsunfall in alkoholisierten Zustand, Gattin schwer verletzt; 1993 eine Bestrafung nach § 5 Abs 1 StVO; 1998 eine Bestrafung nach § 4 Abs 1 lit c StVO und nach § 64 Abs 1 KFG.)
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998180231.X01Im RIS seit
12.06.2001