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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Ansicht, auf Grund der Bindungswirkung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde ergebe sich auch, daß die Gemeindebehörde nicht nochmals zum selben, von der Aufsichtsbehörde als unzulässig erachteten Spruch gelangen dürfe, ist unrichtig. Die Gemeindeaufsichtsbehörde kann in Ausübung ihres Aufsichtsrechts nur einzelne Verfahrensmängel oder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit, zB die unzutreffende Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung oder eine Außerachtlassung einer gesetzlichen Bestimmung rügen, und die Aufhebung des Bescheides der Gemeindebehörde damit begründen. Damit ist die Gemeindebehörde aber nur gehalten, den aufgezeigten Verfahrensmangel durch eine Ergänzung des Verfahrens zu beheben und eine allenfalls gerügte inhaltliche Rechtswidrigkeit durch die richtige Anwendung der betreffenden Norm zu sanieren. Damit ist aber nicht gesagt, daß die Gemeindebehörde bei Vermeidung der aufgezeigten Mängel grundsätzlich zu einem anderen Bescheidergebnis gelangen müßte. Hat die Vorstellungsbehörde die Abweisung eines Antrags mit dem Hinweis aufgehoben, daß die BEGRÜNDUNG für die Abweisung verfehlt sei, besteht die Bindungswirkung lediglich darin, daß jedenfalls keine Abweisung aufgrund des von der Vorstellungsbehörde bereits verworfenen Abweisungsgrundes mehr erfolgen darf.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungBindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998060083.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009