RS Vwgh 1998/10/15 98/06/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Die Ansicht, auf Grund der Bindungswirkung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde ergebe sich auch, daß die Gemeindebehörde nicht nochmals zum selben, von der Aufsichtsbehörde als unzulässig erachteten Spruch gelangen dürfe, ist unrichtig. Die Gemeindeaufsichtsbehörde kann in Ausübung ihres Aufsichtsrechts nur einzelne Verfahrensmängel oder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit, zB die unzutreffende Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung oder eine Außerachtlassung einer gesetzlichen Bestimmung rügen, und die Aufhebung des Bescheides der Gemeindebehörde damit begründen. Damit ist die Gemeindebehörde aber nur gehalten, den aufgezeigten Verfahrensmangel durch eine Ergänzung des Verfahrens zu beheben und eine allenfalls gerügte inhaltliche Rechtswidrigkeit durch die richtige Anwendung der betreffenden Norm zu sanieren. Damit ist aber nicht gesagt, daß die Gemeindebehörde bei Vermeidung der aufgezeigten Mängel grundsätzlich zu einem anderen Bescheidergebnis gelangen müßte. Hat die Vorstellungsbehörde die Abweisung eines Antrags mit dem Hinweis aufgehoben, daß die BEGRÜNDUNG für die Abweisung verfehlt sei, besteht die Bindungswirkung lediglich darin, daß jedenfalls keine Abweisung aufgrund des von der Vorstellungsbehörde bereits verworfenen Abweisungsgrundes mehr erfolgen darf.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungBindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060083.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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