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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte / DisziplinarrechtRechtssatz
Keine Folge
Festsetzung der vom beschwerdeführenden Rechtsanwalt in einem näher bezeichneten Disziplinarverfahren anteilig zu ersetzenden Kosten mit S 14.481,--.
Gemäß §68 DSt 1990 ist im Falle zwangsweiser Einbringung von Geldbußen oder von vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer ein Rückstandsausweis auszufertigen, der einen Exekutionstitel iSd §1 EO bildet. Sind diese uneinbringlich, so hat der Ausschuß dies festzustellen.
Zum Vorbringen des Antragstellers wird auf die in §290 ff EO normierten Exekutionsbefreiungstatbestände sowie die gemäß §39 ff EO bestehende Möglichkeit der Ratenzahlung bzw Stundung verwiesen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B582.1998Dokumentnummer
JFR_10019670_98B00582_01