RS Vfgh 1998/3/30 B582/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1998
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte / Disziplinarrecht

Rechtssatz

Keine Folge

Festsetzung der vom beschwerdeführenden Rechtsanwalt in einem näher bezeichneten Disziplinarverfahren anteilig zu ersetzenden Kosten mit S 14.481,--.

Gemäß §68 DSt 1990 ist im Falle zwangsweiser Einbringung von Geldbußen oder von vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer ein Rückstandsausweis auszufertigen, der einen Exekutionstitel iSd §1 EO bildet. Sind diese uneinbringlich, so hat der Ausschuß dies festzustellen.

Zum Vorbringen des Antragstellers wird auf die in §290 ff EO normierten Exekutionsbefreiungstatbestände sowie die gemäß §39 ff EO bestehende Möglichkeit der Ratenzahlung bzw Stundung verwiesen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B582.1998

Dokumentnummer

JFR_10019670_98B00582_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten