RS Vwgh 1998/10/15 97/06/0276

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Veröffentlicht am 15.10.1998
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs8;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Frage, ob die Berufungsbehörde in einem Baubewilligungsverfahren betreffend einen Lagerplatz mit Lagerhalle und Waschplatz zur Erteilung der Auflagen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit auf dem Firmengelände, der Vorschreibung verkehrsrechtlicher Beschilderung auf diesem Gelände, der ausreichenden Befeuchtung des Bodenbelages zur Staubfreihaltung sowie des Verbotes des Leerlaufes zum Warmlaufen der Dieselmotoren der LKW zuständig war, kann dahingestellt bleiben. Da durch diese Auflagen der in § 6 Abs 10 Vlbg BauG 1972 iVm § 14 Abs 8 Vlbg RPG 1996 genannte Standard jedenfalls gewahrt wird, kann dadurch ein Nachbar nicht in Rechten verletzt werden. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles ist nicht davon auszugehen, daß diese Vorschreibungen als dem Berufungsbescheid nicht beigesetzt anzusehen wären.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenVerhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Auflagen BauRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060276.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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