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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Frage, ob die Berufungsbehörde in einem Baubewilligungsverfahren betreffend einen Lagerplatz mit Lagerhalle und Waschplatz zur Erteilung der Auflagen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit auf dem Firmengelände, der Vorschreibung verkehrsrechtlicher Beschilderung auf diesem Gelände, der ausreichenden Befeuchtung des Bodenbelages zur Staubfreihaltung sowie des Verbotes des Leerlaufes zum Warmlaufen der Dieselmotoren der LKW zuständig war, kann dahingestellt bleiben. Da durch diese Auflagen der in § 6 Abs 10 Vlbg BauG 1972 iVm § 14 Abs 8 Vlbg RPG 1996 genannte Standard jedenfalls gewahrt wird, kann dadurch ein Nachbar nicht in Rechten verletzt werden. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles ist nicht davon auszugehen, daß diese Vorschreibungen als dem Berufungsbescheid nicht beigesetzt anzusehen wären.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenVerhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Auflagen BauRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060276.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009