RS Vfgh 1998/3/31 B1660/97

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Veröffentlicht am 31.03.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Allg
VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Rechtssatz

Ab 5. April 1998 k e i n e F o l g e.

Der weiteren Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen - wie die belangte Behörde in ihrem Schriftsatz vom 03.03.98 zu Recht ausgeführt hat - zwingende öffentliche Interessen entgegen, weil eine Inanspruchnahme der Kaution in Form einer Bankgarantie nur bis zu deren Erlöschen am 30.06.98 möglich ist, mag auch die Frage der Berechtigung der erhobenen Vorwürfe noch strittig sein.

(Feststellung des Verfalls einer Kaution iZm der Vorschreibung einer Auflage bei Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung in der Höhe von S 500.000,--; Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Antrag der belangten Behörde; vgl B1660/97, B v 12.08.97).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1660.1997

Dokumentnummer

JFR_10019669_97B01660_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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