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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgRechtssatz
Ab 5. April 1998 k e i n e F o l g e.
Der weiteren Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen - wie die belangte Behörde in ihrem Schriftsatz vom 03.03.98 zu Recht ausgeführt hat - zwingende öffentliche Interessen entgegen, weil eine Inanspruchnahme der Kaution in Form einer Bankgarantie nur bis zu deren Erlöschen am 30.06.98 möglich ist, mag auch die Frage der Berechtigung der erhobenen Vorwürfe noch strittig sein.
(Feststellung des Verfalls einer Kaution iZm der Vorschreibung einer Auflage bei Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung in der Höhe von S 500.000,--; Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Antrag der belangten Behörde; vgl B1660/97, B v 12.08.97).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1660.1997Dokumentnummer
JFR_10019669_97B01660_2_01