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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1998/04/24 96/21/0490 1Stammrechtssatz
Für die Ausübung des Ermessens iSd § 36 Abs 1 FrG 1997 ist nicht bloß das Gewicht der privaten und familiären Interessen des betroffenen Fremden, welches bereits für die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 36 bis § 38 FrG 1997 maßgeblich ist, von entscheidender Bedeutung. Die Behörde hat vielmehr bei ihrer Ermessensentscheidung in Erwägung zu ziehen, ob und wenn ja welche bestimmten Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung für und gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechen, und sich hiebei insbesondere von den Vorschriften des FrG 1997 leiten zu lassen (vgl § 11 StbG 1985).
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998180123.X01Im RIS seit
10.07.2001