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L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/05/21 91/06/0143 12 VwSlg 13640 A/1992 (hier ohne ersten Satz; hier betreffend § 14 Abs 8 Vlbg RPG 1996; dieAufgabenstellung der Baubehörde ist in Bezug auf Immissionen in Vollziehung des § 14 Abs 8 Vlbg RPG 1996, soweit es um die Berücksichtigung der Maßnahmen zur Verhinderung störender Auswirkungen geht, vergleichbar mit jener der Gewerbebehörde).Stammrechtssatz
Bei der raumordnungsrechtlichen Beurteilung der Betriebstype kommt es auf die im gewerberechtlichen Verfahren maßgebenden Emissionen des konkreten Betriebes unter Einhaltung der konkret erteilten Auflagen gerade nicht an. Es bestehen keine Bedenken, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eines gewerbebehördlichen Verfahrens im Baubewilligungsverfahren berücksichtigt werden (sofern dazu ausreichend Parteiengehör gewährt worden ist), jedoch müssen dabei die unterschiedlichen Aufgabenstellungen für Baubehörde und Gewerbebehörde beachtet werden (Hinweis E 18.9.1990, 90/05/0012).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060276.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009