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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Ob dem Antragsteller bei Verwendung einer bestimmten Ausdrucksweise ein Irrtum unterlaufen ist, ist für die Frage der Rechtswirksamkeit der vorgenommenen Prozeßhandlung ohne Bedeutung, weil für die Rechtswirksamkeit einer Prozeßhandlung nur die Erklärung des Willens maßgeblich ist und Parteienerklärung im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind (Hinweis E 20.12.1995, 95/03/0310). Nimmt im konkreten Fall der eine Feststellung nach § 54 FrG 1993 begehrende Antragsteller in seinem als "Stellungnahme" bezeichneten, an die (hier im Devolutionsweg zuständig gewordene) Beh gerichteten Schreiben zur Kenntnis, daß seine Abschiebung nach "Restjugoslawien" nicht mehr beabsichtigt sei und führt er in diesem Schreiben weiters aus, daß er mittlerweile bosnischer Staatsangehöriger sei und daß der von ihm seinerzeit gestellte Antrag insofern aufrecht erhalten werde, daß die Feststellung begehrt werde, daß seine Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina unzulässig sei, so handelt es sich bei der genannten Stellungnahme um ein Anbringen iSd § 13 Abs 1 AVG, weil diese nicht lediglich eine "Zurkenntnisnahme", sondern auch eine Modifikation eines Feststellungsbegehrens enthält. Der Feststellungsantrag betreffend Bosnien-Herzegowina tritt an die Stelle des ursprünglichen Antrages betreffend "Restjugoslawien". Somit wurde der meritorischen Erledigung des dem Devolutionsantrag zugrunde liegenden Sachantrages betreffend "Restjugoslawien" die Basis entzogen. So gesehen ist der Antragsteller durch die Zurückweisung des nach Einbringen der Stellungnahme erneut eingebrachten Devolutionsantrages betreffend die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach "Restjugoslawien" in keinen Rechten verletzt worden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Parteistellung ParteienantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995181067.X01Im RIS seit
11.07.2001