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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GrundverkehrsrechtRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrages.
Zur Begründung des Antrages führt die beschwerdeführende Gesellschaft aus, daß aufgrund des bekämpften Bescheides das Rechtsgeschäft bzw. der Rechtsvorgang rückwirkend unwirksam geworden sei. Daraus entstünde für das Hotel und den bereits laufenden Hotelbetrieb ein erheblicher und unwiederbringlicher Nachteil, da die Verkäuferin nicht die Möglichkeit habe, die Liegenschaft, das Hotel und den Betrieb zu betreuen und zu betreiben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B354.1998Dokumentnummer
JFR_10019669_98B00354_01