RS Vfgh 1998/3/31 B354/98

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Veröffentlicht am 31.03.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrages.

Zur Begründung des Antrages führt die beschwerdeführende Gesellschaft aus, daß aufgrund des bekämpften Bescheides das Rechtsgeschäft bzw. der Rechtsvorgang rückwirkend unwirksam geworden sei. Daraus entstünde für das Hotel und den bereits laufenden Hotelbetrieb ein erheblicher und unwiederbringlicher Nachteil, da die Verkäuferin nicht die Möglichkeit habe, die Liegenschaft, das Hotel und den Betrieb zu betreuen und zu betreiben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B354.1998

Dokumentnummer

JFR_10019669_98B00354_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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