RS Vfgh 1998/4/8 B704/98

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Veröffentlicht am 08.04.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Straßenpolizei
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Rechtssatz

Keine Folge

Interessenabwägung

Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von S 700,-- (Ersatzarreststrafe 20 Stunden) wegen einer Übertretung nach §24 Abs1 liti StVO 1960.

Auch die Befürchtung, die Behörde sehe sich in einem weiteren Verfahren ermutigt, ein Straferkenntnis zu erlassen, vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht darzustellen, zumal der Fortgang des unterbrochenen Verfahrens keine Rechtsfolge des Vollzuges des angefochtenen Bescheides darstellt und in diesem Verfahren wiederum Rechtsschutzmöglichkeiten offenstehen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B704.1998

Dokumentnummer

JFR_10019592_98B00704_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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