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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / StraßenpolizeiRechtssatz
Keine Folge
Interessenabwägung
Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von S 700,-- (Ersatzarreststrafe 20 Stunden) wegen einer Übertretung nach §24 Abs1 liti StVO 1960.
Auch die Befürchtung, die Behörde sehe sich in einem weiteren Verfahren ermutigt, ein Straferkenntnis zu erlassen, vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht darzustellen, zumal der Fortgang des unterbrochenen Verfahrens keine Rechtsfolge des Vollzuges des angefochtenen Bescheides darstellt und in diesem Verfahren wiederum Rechtsschutzmöglichkeiten offenstehen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B704.1998Dokumentnummer
JFR_10019592_98B00704_01