RS Vwgh 1998/10/15 97/06/0094

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Veröffentlicht am 15.10.1998
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs2;
BauRallg;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/12/19 96/06/0198 2 (hier nur betreffend die Maßgeblichkeit des projektierten Geländes für die Berechnung der Abstandsflächen)

Stammrechtssatz

Da das Vlbg BauG 1972 selbst keine Definiton des Begriffes "Gelände" enthält, ist im Lichte des § 5 Abs 3, § 30 und § 32 Abs 2 Vlbg BauG 1972 grundsätzlich von dem nach den Plänen projektierten Gelände auszugehen, sofern nicht gem § 5 Abs 3 oder § 32 Abs 2 Vlbg BauG 1972 eine Festlegung der Oberfläche des Grundstückes bescheidmäßig erfolgt. Die Definition des Begriffes "Gelände" in § 2 lit h Vlbg BBV 1976 erweist sich somit als gesetzmäßig. Hinsichtlich einer möglichen Bescheiderlassung nach § 5 Abs 3 oder § 32 Abs 2 Vlbg BauG 1972 ist im § 30 Vlbg BauG 1972 kein Mitspracherecht des Nachbarn festgelegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060094.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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