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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/11/23 95/06/0131 2Stammrechtssatz
Es ist Aufgabe der Vorstellungsbehörde, den bei ihr bekämpften Gemeindebescheid dahingehend zu überprüfen, ob durch ihn Rechte des Bf verletzt werden. Dies bedeutet nach Rechtsprechung und Lehre aber auch, daß die Vorstellungsbehörde berechtigt und verpflichtet ist, im Falle relevanter Verfahrensmängel des gemeindebehördlichen Verfahrens den bei ihr bekämpften Bescheid aufzuheben (Hinweis E 9.6.1994, 93/06/0174, und E 8.3.1991, 90/17/0503, und Berchtold in Fröhler/Oberndorfer, Handbuch des Gemeinderechts, 3/14, 46 f). Derartige entscheidungswesentliche Verfahrensmängel liegen dann vor, wenn es sich um Mängel handelt, die nach der Rechtsprechung des VwGH zur Aufhebung eines Bescheides im Verwaltungsgerichtshofverfahren führen würden.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060094.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009