RS Vfgh 1998/4/8 B696/98

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Veröffentlicht am 08.04.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen

Rechtssatz

Keine Folge

Entzug der Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B und Ausspruch, daß für die Dauer von 24 Monaten ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Einrechnung von Haftzeiten - keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe.

Für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Frage nach der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht relevant. Das Vorbringen des Antragstellers enthält weder Angaben über die Art seiner Erwerbstätigkeit, noch darüber, ob oder in welcher Weise er dafür eine Lenkerberechtigung benötige.

Der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung stehen zudem öffentliche Interessen entgegen. Die Vollziehung des angefochtenen Bescheides dient nämlich dem im besonderen öffentlichen Interesse gelegenen Ziel der Verkehrssicherheit und dem Schutz der Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B696.1998

Dokumentnummer

JFR_10019592_98B00696_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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