Bei rechtskräftiger Verurteilung eines Fremden ua wegen der in § 35 Abs 3 FrG 1997 genannten strafbaren Handlungen ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eindeutig und daher eine gesonderte Begründung der nach § 36 Abs 1 FrG 1997 vorzunehmenden Ermessensentscheidung entbehrlich (Hinweis E 24.4.1998, 96/21/0490). § 35 Abs 3 Z 1 FrG 1997 nennt ua rechtskräftige Verurteilungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr wegen eines Verbrechens. Da der Fremde wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung gem § 87 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt wurde und der angefochtene Bescheid, mit dem über den Fremden ein Aufenthaltsverbot gem § 18 Abs 1 iVm § 18 Abs 2 Z 1 FrG 1993 verhängt wurde, somit nicht gem § 114 Abs 4 FrG 1997 außer Kraft getreten ist, ist über die vorliegende Beschwerde auf Grundlage des FrG 1993 zu entscheiden.