RS Vwgh 1998/10/15 97/06/0276

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Veröffentlicht am 15.10.1998
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, daß eine Witwe eines Nachbarn durch Einantwortung lediglich einen Miteigentumsanteil an jener Liegenschaft erworben hat, die die Nachbarstellung im Bauverfahren begründet (und die beiden weiteren Miterbinnen erklärten, das Beschwerdeverfahren nicht fortzusetzen), vermag daran, daß das Bescherdeverfahren mit der Witwe als Bf fortzusetzen ist, nichts zu ändern, da die Witwe auch als Miteigentümerin der Liegenschaft "Nachbarin" ist.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060276.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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