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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Umstand, daß eine Witwe eines Nachbarn durch Einantwortung lediglich einen Miteigentumsanteil an jener Liegenschaft erworben hat, die die Nachbarstellung im Bauverfahren begründet (und die beiden weiteren Miterbinnen erklärten, das Beschwerdeverfahren nicht fortzusetzen), vermag daran, daß das Bescherdeverfahren mit der Witwe als Bf fortzusetzen ist, nichts zu ändern, da die Witwe auch als Miteigentümerin der Liegenschaft "Nachbarin" ist.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060276.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009