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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / StraßenpolizeiRechtssatz
Keine Folge
Vorschreibung von Kostenersatz in der Höhe von S 2.041,-- gemäß §89a Abs7 StVO 1960 für die von der MA 48 vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung eines verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen Kraftfahrzeuges (PKW).
Die gemäß §85 Abs2 VfGG gebotene Abwägung aller berührten Interessen ergab im Hinblick auf den in §2 Abs1 VVG normierten Grundsatz, nach dem das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Antragstellerin kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß §2 Abs2 VVG dürfen Geldleistungen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B29.1998Dokumentnummer
JFR_10019592_98B00029_01