RS Vfgh 1998/4/8 B29/98

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Veröffentlicht am 08.04.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Straßenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge

Vorschreibung von Kostenersatz in der Höhe von S 2.041,-- gemäß §89a Abs7 StVO 1960 für die von der MA 48 vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung eines verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen Kraftfahrzeuges (PKW).

Die gemäß §85 Abs2 VfGG gebotene Abwägung aller berührten Interessen ergab im Hinblick auf den in §2 Abs1 VVG normierten Grundsatz, nach dem das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Antragstellerin kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß §2 Abs2 VVG dürfen Geldleistungen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B29.1998

Dokumentnummer

JFR_10019592_98B00029_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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