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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1991 §7 Abs3;Rechtssatz
Hat der Fremde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes eingebracht, so ist ein Abwarten des Ausganges des Wiedereinsetzungsverfahrens für die Fremdenpolizeibehörde bei ihrer Entscheidung über die Ausweisung des Fremden gem § 33 Abs 1 FrG 1997 durch keine gesetzliche Regelung geboten (Hinweis E 27.6.1996, 96/18/0248).Auch kann die Stellung des genannten Wiedereinsetzungsantrages bzw die Erhebung einer Berufung gegen die Abweisung dieses Antrages in erster Instanz nichts daran ändern, daß das den Fremden betreffende Asylverfahren mit Eintritt der Rechtskraft des negativen Asylbescheides als abgeschlossen und grundsätzlich unabänderlich anzusehen ist und dem Fremden daher, selbst wenn er über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1991 verfügt hätte, diese nach § 7 Abs 3 AsylG 1991 seither nicht mehr zukäme (Hinweis E 23.10.1997, 95/18/0600).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998180300.X01Im RIS seit
11.07.2001