RS Vwgh 1998/10/15 98/06/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1998
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Index

L82307 Abwasser Kanalisation Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §38;
KanalisationsG Tir 1985 §10 Abs3;
WRG 1959 §32;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/06/0097

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/06/26 96/06/0259 4

Stammrechtssatz

Die Frage, ob eine Anlage einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, ist im von der Baubehörde durchzuführenden Verfahren als Vorfrage zu prüfen, weil Voraussetzung für die angestrebte Ausnahmebewilligung nicht nur eine tatsächlich vorhandene, sondern auch wasserrechtlich zulässige schadlose Entsorgung ist (Hinweis E 16.12.1994, 93/07/0131).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060096.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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