RS Vwgh 1998/10/16 96/19/3033

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Veröffentlicht am 16.10.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §273;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §9;
VwGG §46 Abs1 impl;

Rechtssatz

Angesichts des im Antrag auf Wiedereinsetzung und in der Berufung erstatteten und belegten Vorbringens der Partei zu ihrer Krankheit und der (im Falle des Zutreffens) damit verbundenen Unfähigkeit der Einhaltung von Fristen und Terminen muß die Berufungsbehörde von Amts wegen die Frage der Prozeßfähigkeit der Partei prüfen und darf nicht aus dem Umstand, daß für die Partei kein Sachwalter bestellt wurde, den Schluß ziehen, die Partei bedürfe keines solchen. Die Berufungsbehörde muß nach dem Vorgesagten die Frage der Prozeßfähigkeit der Partei aus eigenem als Vorfrage prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung ihrer weiteren Vorgangsweise zugrundelegen (hier: trotz dieser Unterlassung der Berufungsbehörde wurde die Partei durch den Berufungsbescheid in keinem Recht verletzt).

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht Sachwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996193033.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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