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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §273;Rechtssatz
Angesichts des im Antrag auf Wiedereinsetzung und in der Berufung erstatteten und belegten Vorbringens der Partei zu ihrer Krankheit und der (im Falle des Zutreffens) damit verbundenen Unfähigkeit der Einhaltung von Fristen und Terminen muß die Berufungsbehörde von Amts wegen die Frage der Prozeßfähigkeit der Partei prüfen und darf nicht aus dem Umstand, daß für die Partei kein Sachwalter bestellt wurde, den Schluß ziehen, die Partei bedürfe keines solchen. Die Berufungsbehörde muß nach dem Vorgesagten die Frage der Prozeßfähigkeit der Partei aus eigenem als Vorfrage prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung ihrer weiteren Vorgangsweise zugrundelegen (hier: trotz dieser Unterlassung der Berufungsbehörde wurde die Partei durch den Berufungsbescheid in keinem Recht verletzt).
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht SachwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996193033.X01Im RIS seit
20.11.2000