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19/05 MenschenrechteNorm
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1996/299 §1 Abs1 Z2;Rechtssatz
Im Hinblick auf den Zusammenhalt der dem Fremden zur Last liegenden Straftat (Urkundenfälschung, Fälschung besonders geschützter Urkunden) und seines unrechtmäßigen Aufenthaltes ist ein - allfälliger - Eingriff in die familiären Interessen des Fremden in Österreich durch die Versagung der Aufenthaltsbewilligung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit selbst dann gerechtfertigt, wenn man - was im Beschwerdefall dahingestellt bleiben kann - davon ausginge, daß sich der Fremde nunmehr wieder rechtmäßig gem § 1 Abs 1 Z 2 V BGBl 1996/299 in Österreich aufhielte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996193223.X02Im RIS seit
11.07.2001