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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Vorschreibung zweier (zusätzlicher) Auflagen gemäß §79 GewO für eine Betriebsanlage in Feldkirch-Gisingen:
"1. Während der Nachtstunden (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) dürfen auf dem Betriebsgelände ausschließlich elektrisch betriebene Kühlaggregate betrieben werden.
2. Lastkraftfahrzeuge sind so aufzustellen, daß sich die Aggregate auf der dem Gebäude abgewandten Seite befinden. Diesbezügliche Hinweise sind dauerhaft und gut lesbar an der Außenseite des Gebäudes anzubringen."
Die Antragstellerin hat es verabsäumt, ihr Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung soweit zu konkretisieren, daß die gemäß §85 VfGG gebotene Interessensabwägung dem Verfassungsgerichtshof möglich ist. Insbesondere fehlen eine detaillierte Aufstellung über die bei Erfüllung der Auflagen anfallenden Kosten sowie Angaben über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin (vgl. VfGH 16.08.90, B890/90; VfGH 28.03.96, B1054/96).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B728.1998Dokumentnummer
JFR_10019585_98B00728_01