RS Vwgh 1998/10/19 98/10/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1998
beobachten
merken

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art140 Abs7;
NatSchG Tir 1991;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/11/18 94/17/0119 3 (hier betreffend das Tir NatschG 1991; daran ändert auch der Umstand nichts, daß noch vor der Erlassung des Berufungsbescheides das Tir NatSchG 1997 in Kraft getreten ist; dieses enthält keine rückwirkenden Bestimmungen und konnte daher dem erstinstanzlichen Bescheid die ihm durch das E VfGH 5.12.1997, G 21/97 ua, entzogene Zuständigkeitsgrundlage nicht wieder verschaffen, da für die Zuständigkeit einer Behörde die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich ist; angesichts der besonderen Konstellation des Beschwerdefalles ist die Bf durch die nach § 66 Abs 2 erfolge Behebung in keinem Recht verletzt).

Stammrechtssatz

Hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß das Gesetz, auf das sich der Bescheid der unterinstanzlichen Behörde stützt (hier das Stmk LustbarkeitsabgabezuschlagsG), nicht mehr anzuwenden sei, so kann die Entscheidung der Berufungsbehörde nur in einer ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Bescheides bestehen.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100147.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten