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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerRechtssatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers.
Der Einschreiter bezieht als Pensionist ein monatliches Einkommen - einschließlich aller Zulagen und Beihilfen nach Abzug der öffentlich-rechtlichen Abgaben und Beiträge - in der Höhe von S 14.055,--. Der Antragsteller ist für seine Ehefrau und drei Kinder unterhaltspflichtig. Er ist Eigentümer eines Einfamilienhauses und eines Personenkraftwagens; weiters hat er eine Lebensversicherung in Höhe von S 55.000,-- und einen Bausparvertrag abgeschlossen. Seine Schulden belaufen sich auf S 381.000,--.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B688.1998Dokumentnummer
JFR_10019585_98B00688_01