RS Vfgh 1998/4/15 B688/98

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Veröffentlicht am 15.04.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers.

Der Einschreiter bezieht als Pensionist ein monatliches Einkommen - einschließlich aller Zulagen und Beihilfen nach Abzug der öffentlich-rechtlichen Abgaben und Beiträge - in der Höhe von S 14.055,--. Der Antragsteller ist für seine Ehefrau und drei Kinder unterhaltspflichtig. Er ist Eigentümer eines Einfamilienhauses und eines Personenkraftwagens; weiters hat er eine Lebensversicherung in Höhe von S 55.000,-- und einen Bausparvertrag abgeschlossen. Seine Schulden belaufen sich auf S 381.000,--.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B688.1998

Dokumentnummer

JFR_10019585_98B00688_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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