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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31965L0065 idF 31989L0341 Arzneimittel-RL Art1 Z2;Rechtssatz
Das Gemeinschaftsrecht räumt keinen Anspruch darauf ein, daß ein als Arzneimittel zu qualifizierendes Produkt als Verzehrprodukt - und somit ohne arzneimittelrechtliches Zulassungsverfahren - in Verkehr gebracht werden dürfe. Auch unter Gesichtspunkten des Gemeinschaftsrechts ist somit letztlich entscheidend, ob die Zuordnung der Produkte zum Arzneimittelbegriff auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erfolgte (Hinweis E 28.4.1997, 96/10/0239).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997100043.X01Im RIS seit
20.11.2000