RS Vwgh 1998/10/19 98/10/0328

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Veröffentlicht am 19.10.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
27/01 Rechtsanwälte

Norm

ABGB §1435;
RAO 1868 §27 Abs1 litd;
RAO 1868 §27 Abs2;
RAO 1868 §49;
RAO 1868 §50;
RAO 1868 §51;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK NÖ 1974;
VwRallg;

Rechtssatz

Hinsichtlich des Begehrens eines nunmehr aus der Liste der Rechtsanwälte gelöschten Rechtsanwaltes auf Rückzahlung der von ihm nach der RAO und der jeweils geltenden Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich geleisteten Beiträge liegen keine Anhaltspunkte für eine allenfalls im Wege der Analogie zu schließenden Lücke vor.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100328.X04

Im RIS seit

04.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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