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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1435;Rechtssatz
Für die Rückforderung aller Beiträge, die ein nunmehr aus der Liste der Rechtsanwälte gelöschter Rechtsanwalt für die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich aufgrund der jeweils geltenden Satzung der Versorgungseinrichtung geleistet hat, fehlt eine entsprechende Rechtsgrundlage (Hinweis E 9.9.1993, 92/01/1085, betreffend die Satzung der Wohlfahrtseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Steiermark).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100328.X01Im RIS seit
04.02.2002