RS Vfgh 1998/4/23 B550/98

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Veröffentlicht am 23.04.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Keine Folge

Vorschreibung von Aufwendungen gemäß §79a AVG (in einem Verfahren gemäß §67c AVG) von insgesamt S 19.330,--.

Die Vorschreibung der Aufwendungen gemäß §79a AVG 1991 kann den vom (Erst)Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteil schon unter Bedachtnahme auf §2 Abs2 VVG nicht verwirklichen, weil eine Vollstreckung des bekämpften Bescheides solange nicht in Betracht käme, als dadurch der notdürftige Unterhalt des (Erst)Beschwerdeführers und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B550.1998

Dokumentnummer

JFR_10019577_98B00550_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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