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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Aus dem Umstand allein, daß der vorgesehene Bauplatz in einem naturräumlich äußerst wertvollen Gebiet liegt, kann ohne nähere Erläuterung eine Zielunvereinbarkeit mit § 3 Krnt NationalparkV 1986, bzw § 2 Krnt NationalparkG 1983 nicht abgeleitet werden (hier:
dagegen spricht schon der Umstand, daß die Situierung der Objekte in einem naturräumlich äußerst wertvollen Gebiet der Behörde bereits zur Zeit der Erlassung des Bewilligungsbescheides bekannt war, trotzdem aber die Bewilligung erteilt wurde und die Objekte im Randbereich des als naturräumlich äußerst wertvoll eingestuften Gebiets zu liegen kommen sollten; es hätte deswegen einer eingehenden Begründung bedurft, warum diese Situierung nunmehr einer Fristverlängerung entgegensteht).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100266.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009