RS Vwgh 1998/10/19 98/10/0266

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1998
beobachten
merken

Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55052 Nationalpark Biosphärenpark Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
NationalparkG Krnt 1983 §2;
NationalparkV Hohe Tauern Krnt 1986 §3;
NatSchG Krnt 1986 §55 Abs2;

Rechtssatz

Aus dem Umstand allein, daß der vorgesehene Bauplatz in einem naturräumlich äußerst wertvollen Gebiet liegt, kann ohne nähere Erläuterung eine Zielunvereinbarkeit mit § 3 Krnt NationalparkV 1986, bzw § 2 Krnt NationalparkG 1983 nicht abgeleitet werden (hier:

dagegen spricht schon der Umstand, daß die Situierung der Objekte in einem naturräumlich äußerst wertvollen Gebiet der Behörde bereits zur Zeit der Erlassung des Bewilligungsbescheides bekannt war, trotzdem aber die Bewilligung erteilt wurde und die Objekte im Randbereich des als naturräumlich äußerst wertvoll eingestuften Gebiets zu liegen kommen sollten; es hätte deswegen einer eingehenden Begründung bedurft, warum diese Situierung nunmehr einer Fristverlängerung entgegensteht).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100266.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten