Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Mit welchen Mitteln der dem naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrag entsprechende (Endzustand) Zustand erreicht werden konnte, ist zu dessen eindeutiger Umschreibung nicht notwendig.
Schlagworte
Spruch und BegründungBesondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100251.X02Im RIS seit
17.05.2001Zuletzt aktualisiert am
25.03.2010