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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASGG §2 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/07/02 96/08/0003 1 (hier: Auch ein Feststellungsbegehren des Inhalts, daß der Kündigungsschutz eines begünstigten Behinderten mit Betriebsstillegung erloschen sei, zielt der Sache nach auf die Feststellung ab, daß ab dem genannten Zeitpunkt das Dienstverhältnis nicht mehr dem Kündigungsschutz nach dem BEinstG unterliegt und betrifft daher ebenfalls eine Rechtssache, die gem § 50 Abs 1 Z 1 ASGG vor die Arbeitsgerichte und Sozialgerichte gehört.Stammrechtssatz
Der besondere Kündigungsschutz des § 8 BEinstG gehört dem privatrechtlichen und nicht dem öffentlich-rechtlichen Bereich des Arbeitsrechtes an, weil er auf die vertragsrechtliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses durch Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten Einfluß nimmt. Das Feststellungsbegehren, daß auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis die Kündigungsbeschränkungen des BEinstG nicht anzuwenden seien, ist daher eine Arbeitsrechtssache iSd § 50 Abs 1 Z 1 ASGG.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997080550.X01Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
08.03.2010