RS Vwgh 1998/10/20 97/08/0550

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/02 Gerichtsorganisation
22/01 Jurisdiktionsnorm
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

ASGG §2 Abs1;
ASGG §50 Abs1 Z1;
BEinstG §8;
JN §1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/07/02 96/08/0003 1 (hier: Auch ein Feststellungsbegehren des Inhalts, daß der Kündigungsschutz eines begünstigten Behinderten mit Betriebsstillegung erloschen sei, zielt der Sache nach auf die Feststellung ab, daß ab dem genannten Zeitpunkt das Dienstverhältnis nicht mehr dem Kündigungsschutz nach dem BEinstG unterliegt und betrifft daher ebenfalls eine Rechtssache, die gem § 50 Abs 1 Z 1 ASGG vor die Arbeitsgerichte und Sozialgerichte gehört.

Stammrechtssatz

Der besondere Kündigungsschutz des § 8 BEinstG gehört dem privatrechtlichen und nicht dem öffentlich-rechtlichen Bereich des Arbeitsrechtes an, weil er auf die vertragsrechtliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses durch Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten Einfluß nimmt. Das Feststellungsbegehren, daß auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis die Kündigungsbeschränkungen des BEinstG nicht anzuwenden seien, ist daher eine Arbeitsrechtssache iSd § 50 Abs 1 Z 1 ASGG.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997080550.X01

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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