RS Vwgh 1998/10/20 98/21/0347

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Veröffentlicht am 20.10.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §63 Abs3;
FrG 1993 §54 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Begehren, der erstinstanzliche Bescheid möge "wegen Unglaubwürdigkeit" aufgehoben werden, kann gerade noch als fallbezogener Hinweis darauf angesehen werden, aus welchen Gründen die Aufhebung des Bescheides der Behörde erster Instanz beantragt wurde. Diese Behörde hatte nämlich ihre Entscheidung damit begründet, daß den gesamten Angaben des Berufungswerbers zur Flucht die Glaubwürdigkeit abgesprochen werde. Indem nun der Berufungswerber - wenn auch mit mißglückter Formulierung - in seiner Berufung auf eine Unglaubwürdigkeit verweist, kann daraus mit ausreichender Sicherheit entnommen werden, daß er die Ansicht der erstinstanzlichen Behörde über die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben bekämpft (und damit seine Angaben als glaubwürdig darstellt). (Hier: Der Berufungswerber bekämpft einen nach § 54 Abs 1 FrG 1993 an ihn ergangenen Feststellungsbescheid.)

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998210347.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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