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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Das Begehren, der erstinstanzliche Bescheid möge "wegen Unglaubwürdigkeit" aufgehoben werden, kann gerade noch als fallbezogener Hinweis darauf angesehen werden, aus welchen Gründen die Aufhebung des Bescheides der Behörde erster Instanz beantragt wurde. Diese Behörde hatte nämlich ihre Entscheidung damit begründet, daß den gesamten Angaben des Berufungswerbers zur Flucht die Glaubwürdigkeit abgesprochen werde. Indem nun der Berufungswerber - wenn auch mit mißglückter Formulierung - in seiner Berufung auf eine Unglaubwürdigkeit verweist, kann daraus mit ausreichender Sicherheit entnommen werden, daß er die Ansicht der erstinstanzlichen Behörde über die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben bekämpft (und damit seine Angaben als glaubwürdig darstellt). (Hier: Der Berufungswerber bekämpft einen nach § 54 Abs 1 FrG 1993 an ihn ergangenen Feststellungsbescheid.)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998210347.X02Im RIS seit
11.07.2001