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E000 EU- Recht allgemeinNorm
21964A1229(01) AssAbk Türkei ;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/11/19 97/09/0261 1Stammrechtssatz
Ein türkischer Arbeitnehmer, der bereits über 4 Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausgeübt hat und seine Arbeit freiwillig aufgibt, um in demselben Mitgliedstaat eine andere Beschäftigung zu suchen, verliert seine Rechte aus Art 6 Abs 1 dritter Gedankenstrich AssozAbk Assozrat Beschluß 1/80 19/09/1980 Türkei durch diese freiwillige Aufgabe der Arbeit nicht ohne weiteres, wenn er die im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Formalitäten erfüllt, zB indem er sich als Arbeitssuchender meldet und der Arbeitsmarktverwaltung dieses Mitgliedstaates während des dort vorgeschriebenen Zeitraumes zur Verfügung steht.
Gerichtsentscheidung
EuGH 695J0171 Recep Tetik VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998080130.X02Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015