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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E048 EGV Art48;Rechtssatz
Es kann auf sich beruhen, ob Universitätslehrer, die in einem Mitgliedsstaat im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, unter den gemeinschaftsrechtlich auszulegenden Begriff der öffentlichen Verwaltung iSd Art 48 Abs 4 EGV fallen, weil vorliegendenfalls eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit (bei Fehlen eines Anrechnungssystems für Beamte vergleichbar der Verordnung EWG 1408/71) nicht vorliegt (ausführliche Begründung im Erk).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998080297.X01Im RIS seit
20.11.2000