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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Keine Folge
Ausweisung gemäß §33 Abs1 FremdenG 1997.
Da im Hinblick auf die bereits erfolgte Ausreise der Beschwerdeführerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §85 Abs2 VfGG keine Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B789.1998Dokumentnummer
JFR_10019496_98B00789_01