RS Vfgh 1998/5/4 B789/98

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Veröffentlicht am 04.05.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge

Ausweisung gemäß §33 Abs1 FremdenG 1997.

Da im Hinblick auf die bereits erfolgte Ausreise der Beschwerdeführerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §85 Abs2 VfGG keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B789.1998

Dokumentnummer

JFR_10019496_98B00789_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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