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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §308;Rechtssatz
Die Einrichtung von Überweisungsbeträgen gem § 308 ASVG und gem § 311 ASVG hat für den Fall des Wechsels von einem System in das andere prinzipiell anwartschaftserhaltenden Charakter. Gegen diese Bestimmungen bestehen daher auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dahin, daß sie eine allenfalls gebotene Unterscheidung zwischen Beamtenversorgung und gesetzlicher Pensionsversicherung vermissen ließen. Ist daher in der speziellen Konstellation eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung iSd § 4 Abs 2 ASVG eine Anwartschaft in der anderen Anwartschaft infolge eines Systemwechsels aufgegangen, so ist weder ein gemeinschaftsrechtlicher noch ein innerstaatlicher verfassungsrechtlicher Grundsatz zu erkennen, der es dem Gesetzgeber gebieten würde, im Falle des Wiedereintrittes in den öffentlichen Dienst durch entsprechende gesetzliche Vorkehrungen den früheren Zustand in allen Belangen wiederherzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998080297.X02Im RIS seit
20.11.2000