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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1997/01/30 97/18/0003 1 (hier: Fehlen einer dritten Ausfertigung des ergänzenden Schriftsatzes)Stammrechtssatz
Die dem Rechtsanwalt obliegende Sorgfaltspflicht hätte es erfordert, sich bei der Unterfertigung des Schriftsatzes zur Mängelbehebung von der ordnungsgemäßen Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages zu vergewissern. Dabei hätte dem Rechtsanwalt auffallen müssen, daß die zur Vorlage an den VwGH vorbereitete Ablichtung des ursprünglich beim VfGH eingebrachten Beschwerdeschriftsatzes nicht von ihm unterfertigt war. Da es der Rechtsanwalt im vorliegenden Fall - wie es schon aus Gründen der Selbstkontrolle geboten gewesen wäre - unterließ, die Unterfertigung der nachzubringenden Beschwerdeausfertigung selbst zu kontrollieren, unterlief ihm hiemit ein Versehen, das nicht minderen Grades ist. Ein Rechtsanwalt hat sich bei der Unterfertigung von Schriftsätzen zu vergewissern, was er unterschreibt und ob er damit einem Verbesserungsauftrag auch vollständig nachkommt (Hinweis B 19.1.1990, 89/18/0202, 0203).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998210149.X01Im RIS seit
20.11.2000