RS Vfgh 1998/5/6 B860/98

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Veröffentlicht am 06.05.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Straßenpolizei
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe

Rechtssatz

Keine Folge

Verhängung einer Verwaltungsstrafe in Höhe von S 10.000,-- s.A. wegen Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt gemäß §99 Abs1 litb iVm §5 Abs2 StVO 1960.

Die gemäß §85 Abs2 VfGG gebotene Abwägung aller berührten Interessen ergab im Hinblick auf die Möglichkeit, gemäß §54b Abs3 VStG einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafe zu beantragen, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B860.1998

Dokumentnummer

JFR_10019494_98B00860_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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