RS Vwgh 1998/10/20 97/08/0550

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Veröffentlicht am 20.10.1998
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Index

68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §12;
BEinstG §14;
BEinstG §2;
BEinstG §8 Abs2;

Rechtssatz

Die Rechtsauffassung, ein besonderer Ausnahmefall liege NUR im Falle "der Betriebseinstellung oder wesentlichen Betriebseinschränkung" iVm einer unverschuldeten Unkenntnis des Dienstgebers von der Behinderteneigenschaft des Dienstnehmers vor, ist rechtswidrig. Es können durchaus auch andere Umstände zu einer Betriebsschließung hinzutreten, die einen Sachverhalt über den Regelsachverhalt in einer Weise hinausheben, daß - iVm der anzustellenden Zumutbarkeitsprüfung - von einem besonderen Ausnahmefall gesprochen werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997080550.X03

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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