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68/01 BehinderteneinstellungNorm
BEinstG §12;Rechtssatz
Die Rechtsauffassung, ein besonderer Ausnahmefall liege NUR im Falle "der Betriebseinstellung oder wesentlichen Betriebseinschränkung" iVm einer unverschuldeten Unkenntnis des Dienstgebers von der Behinderteneigenschaft des Dienstnehmers vor, ist rechtswidrig. Es können durchaus auch andere Umstände zu einer Betriebsschließung hinzutreten, die einen Sachverhalt über den Regelsachverhalt in einer Weise hinausheben, daß - iVm der anzustellenden Zumutbarkeitsprüfung - von einem besonderen Ausnahmefall gesprochen werden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997080550.X03Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
08.03.2010