RS Vwgh 1998/10/20 98/21/0249

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Veröffentlicht am 20.10.1998
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §17 Abs2;
FrG 1997 §31 Abs1;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §33 Abs2;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Für eine Ausweisung nach § 33 Abs 1 FrG 1997 ist es nicht Voraussetzung, daß die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Wenn der Fremde darin einen Begründungsmangel des nach § 33 Abs 1 FrG 1997 ergangenen Bescheides zu erblicken vermeint, daß in diesem nicht ausgeführt sei, worin und wodurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit konkret gestört sein sollte, käme es nicht zu einer sofortigen Ausreise des Fremden, so verkennt dieser die Rechtslage. Daß der VwGH einen früheren Ausweisungsbescheid derselben Behörde zu dem gleichen Sachverhalt mit eben dieser Begründung aufgehoben hat, steht dazu nicht in Widerspruch, weil dieser Ausweisungsbescheid auf die - anders umschriebene - Bestimmung des § 17 Abs 2 FrG 1993 (jetzt § 33 Abs 2 FrG 1997) gestützt war. Es war der belBeh auch unbenommen, nunmehr im zweiten Rechtsgang die Ausweisung auf § 33 Abs 1 FrG 1997 zu gründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998210249.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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