RS Vfgh 1998/5/6 B823/98, B824/98

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Veröffentlicht am 06.05.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen
VfGG §85 Abs2 / Straßenpolizei
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Rechtssatz

Keine Folge

Verhängung von Geldstrafen in Höhe von S 400,-- bzw S 1.800,-- zuzüglich der Kosten der Verwaltungsverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach der KurzparkzonenüberwachungsV bzw der StVO und dem KFG.

Die gemäß §85 Abs2 VfGG gebotene Abwägung aller berührten Interessen ergab im Hinblick auf die Möglichkeit, gemäß §54b Abs3 VStG einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafe zu beantragen, daß mit dem Vollzug der angefochtenen Bescheide für die Antragstellerin kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf §53b Abs2 VStG verwiesen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B823.1998

Dokumentnummer

JFR_10019494_98B00823_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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