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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / KraftfahrwesenRechtssatz
Keine Folge
Verhängung von Geldstrafen in Höhe von S 400,-- bzw S 1.800,-- zuzüglich der Kosten der Verwaltungsverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach der KurzparkzonenüberwachungsV bzw der StVO und dem KFG.
Die gemäß §85 Abs2 VfGG gebotene Abwägung aller berührten Interessen ergab im Hinblick auf die Möglichkeit, gemäß §54b Abs3 VStG einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafe zu beantragen, daß mit dem Vollzug der angefochtenen Bescheide für die Antragstellerin kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf §53b Abs2 VStG verwiesen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B823.1998Dokumentnummer
JFR_10019494_98B00823_01