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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §24 Abs1;Rechtssatz
Der Widerruf einer Leistung nach § 24 Abs 2 AlVG ist rückwirkend ab der Zuerkennung auszusprechen, wenn diese sich nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Dies ist nach Wortlaut und Sinn der Regelung - auch in ihrem Verhältnis zu § 24 Abs 1 AlVG - eindeutig und liegt der stRsp des VwGH zugrunde, wonach die Rückforderung einer Leistung nach § 25 Abs 1 erster Satz AlVG den Widerruf ihrer Zuerkennung voraussetzt (Hinweis E 8.3.1984, 82/08/0243, VwSlg 11351 A/1984). Daß die Voraussetzungen der Rückforderung zugleich Voraussetzungen des Widerrufes wären, folgt daraus nicht (Hinweis E 13.9.1985, 82/08/0147).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998080301.X01Im RIS seit
18.10.2001