RS Vwgh 1998/10/20 97/08/0598

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Veröffentlicht am 20.10.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §56 idF 1994/314;
AVG §60;
AVG §67;
EGVG Art2 Abs2 D Z41;

Rechtssatz

Gem § 56 AlVG hat die Entscheidung über die Berufung ausschließlich der Ausschuß des Landesdirektoriums zu treffen. Der Ausschuß kann die ihm übertragene Entscheidungsbefugnis weder teilweise noch zur Gänze an einzelne Mitglieder übertragen. Der Ausschuß hat gem § 67 AVG die Vorschriften des § 56 AVG bis § 62 AVG zu beachten. Demnach hat der Ausschuß die Entscheidung, ob, gegebenenfalls welche (weitere) Ermittlungen vorzunehmen sind, und aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse die Feststellungen zu treffen und die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997080598.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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