Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §56 idF 1994/314;Rechtssatz
Gem § 56 AlVG hat die Entscheidung über die Berufung ausschließlich der Ausschuß des Landesdirektoriums zu treffen. Der Ausschuß kann die ihm übertragene Entscheidungsbefugnis weder teilweise noch zur Gänze an einzelne Mitglieder übertragen. Der Ausschuß hat gem § 67 AVG die Vorschriften des § 56 AVG bis § 62 AVG zu beachten. Demnach hat der Ausschuß die Entscheidung, ob, gegebenenfalls welche (weitere) Ermittlungen vorzunehmen sind, und aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse die Feststellungen zu treffen und die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997080598.X01Im RIS seit
18.10.2001